Statuten

Quasitutto – Verein zur Förderung von nachhaltigen und sozial ausgerichteten Dienstleistungsangeboten mit Sitz in Thalwil

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen "QUASITUTTO" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Thalwil.

  2. Zweck
    Der Verein bezweckt die Förderung von nachhaltigen und sozial ausgerichteten Dienstleistungsangeboten von einsatzfreudigen Personen in Thalwil und Umgebung.
    Das Dienstleistungsangebot gibt aktiven Menschen im "Unruhestand" Gelegenheit, ihr Potential in einem vorwiegend sozial ausgerichteten Projekt zu realisieren.
    Gleichzeitig soll ein breites und günstiges Dienstleistungsangebot der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
    Der Verein erstrebt keinen Gewinn und ist politisch und konfessionell neutral.

  3. Mittel
    Die Verfolgung des Vereinszweckes wird finanziert durch:
        • Mitgliederbeiträge
        • Entgeltung von Dienstleistungen
        • Spenden und Zuwendungen aller Art
    Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
    Die Mittel des Vereins werden für folgende Zwecke verwendet:
        • Bestreitung der Unkosten (Werkstattmiete, Auto, Versicherungen etc.)
        • Ersatz und Wartung von Werkzeugen und Maschinen
        • Anschaffung von Materialien, Werkzeugen und Maschinen
        • Kosten für Inserate, Drucksachen, Website und übrige Werbeaktivitäten des Vereins
        • Administrationskosten
    Überschüsse werden im Rahmen der Budgetplanung für die folgenden Bereiche eingesetzt:
        • Förderung des Vereinslebens
        • Förderung von sozialen und/oder gemeinnützigen Organisationen und Vereinen

  4. Mitgliedschaft

    4.1 Aktivmitglieder
    Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Interesse an der Förderung von nachhaltigen und sozialen Dienstleistungen in Thalwil hat.

    4.2 Gönnermitglieder
    Gönnermitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn Interesse für den Vereinszweck besteht.

    4.3 Aufnahmegesuche
    Aufnahmegesuche sind an das Präsidium zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    4.4 Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt
        • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
        • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

    4.5 Austritt und Ausschluss
    Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an das Präsidium gerichtet werden.
    Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

  5. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    1. die Generalversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Rechnungsrevisoren

      5. 1 Die Mitgliederversammlung
      Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt.
      Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 3 Wochen zum Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
      Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens 2 Wochen im Voraus (per Brief oder E-Mail) an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung die Mitglieder über Ergänzungen der Traktanden zu informieren. Bekanntgabe per E-Mail ist gültig.
      Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
          a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
          b) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
          c) Beschluss über das Jahresbudget
          d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
          e) Änderung der Statuten
          f) Behandlung der Ausschlussrekurse
          g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
      An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme, die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
      Gönnermitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
      Statutenänderungen benötigen sie Zustimmung der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

      5.2 Der Vorstand
      Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Er konstituiert sich selber.
      Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

      5.3 Die Revisoren
      Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

  6. Unterschrift
    Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zwei gemeinsam zeichnungsberechtigter Vorstandsmitglieder.

  7. Haftung
    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  8. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist das Stimmenmehr von drei Viertel der anwesenden Mitglieder notwendig.
    Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

  9. Inkrafttreten
    Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 18. Mai 2010 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
    Die Statutenänderung gemäss Mitgliederversammlung vom 5. März 2013 (Art. 2 Zweck) tritt sofort in Kraft.
    Die Statutenänderung gemäss Mitgliederversammlung vom 25. März 2020 (generelle Überarbeitung) tritt sofort in Kraft.

Thalwil, den 16. September 2020.

Unterzeichnet: Die Präsidentin

Anna Michel

Statuten als PDF herunterladen